Infektionsschutzgesetz

Bundesnotbremse: Was ändert sich für Berlin und ab wann?

Ausgangssperre, Kontaktbeschränkungen, weitere Beschränkungen beim Einkaufen und Schließungen im Kulturbereich: Am Mittwoch, 21. April, beschloss der Bundestag Änderungen im Infektionsschutzgesetz – und damit auch die sogenannte Bundesnotbremse. Am 22. April passierte die Gesetzesnovelle den Bundestag. Welche Verordnungen gelten mit der neuen Corona-Notbremse für Berlin, was ändert sich und vor allem: ab wann?

Das ändert sich mit der Bundesnotbremse in Berlin.
Auch wenn auf der Friedrichstraße abends eh kaum etwas los ist: Mit der Ausgangssperre dürfte sie leer gefegt sein. Foto: Imago Images/Reiner Zensen

Der entscheidende Wert bei der bundesweiten Corona-Notbremse ist die Sieben-Tage-Inzidenz 100. Liegt sie drei Tage in Folge über diesem Wert, gelten automatisch die Verordnungen der Bundesnotbremse. Bei einer Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die Maßnahmen der jeweiligen Länder. Davon ist Berlin allerdings weit entfernt: Berlin hat derzeit eine Sieben-Tage-Inzidenz von 164, in Neukölln liegt sie noch darüber. Das Gesetz hat ein Ablaufdatum und soll derzeit maximal bis 30. Juni gelten. In Berlin treten die Regelungen am Samstag, 24. April, in Kraft.

Kontaktbeschränkungen ähnlich hart, Museen müssen schließen

Ausgangssperre: Die Ausgangssperre gilt zwischen 22 und 5 Uhr. Allerdings ist es bis 24 Uhr erlaubt, draußen alleine Sport zu machen. Ausnahmen gelten außerdem für die Wege zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause, den Fall, dass man medizinische Hilfe braucht und die Versorgung von Tieren. Zuerst sollte die Ausgangssperre ab 21 Uhr gelten, nach langer Diskussion haben die Koalitionsparteien diese Regelung abgeschwächt.

Kontaktbeschränkungen: Die Bundesnotbremse sieht vor, dass sich sowohl drinnen als auch draußen ein Haushalt nur noch mit einer weiteren Person treffen darf. Bisher durften sich in Berlin tagsüber zwei Haushalte und insgesamt höchstens fünf Personen treffen, ab 21 Uhr durfte man sich im öffentlichen Raum nur noch alleine oder zu zweit aufhalten.

Schulen: Ab einer Inzidenz von 165 müssen Schulen in den Distanzunterricht zurückkehren, ab Inzidenz 100 verlangt das Gesetz Wechselunterricht. Damit dürfte, wenn sich die Inzidenzen weiterhin steigen, der Wechselunterricht, in dem sich die Berliner Schüler:innen seit den Osterferien beziehungsweise seit dieser Woche befinden, bald wieder ausgesetzt werden.

Geschäfte: Entscheidend beim Einzelhandel ist die Inzidenz 150: Dann soll nur noch eine Abholung von bestellten Waren möglich sein (Click & Collect). Liegt die Inzidenz darunter, dürfen Läden Kund:innen empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Von den Schließungen ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.

Kultur: Alle Kultureinrichtungen müssen schließen beziehungsweise geschlossen bleiben, das gilt nicht nur für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen und Kinos (außer Autokinos), sondern auch für Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten. Ebenso bleiben alle Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen, Bordelle und Indoorspielplätze geschlossen. In Berlin durften Museen und Ausstellungen eigentlich seit 1. April öffnen und Besucher:innen mit negativem Corona-Test empfangen, die meisten verlangten auch ein gebuchtes Zeitfenster.

Friseure und körpernahe Dienstleistungen: Alle körpernahen Dienstleistungen, die zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden, bleiben erlaubt. Alle anderen Dienstleistungen, wie Maniküre und Pediküre, untersagt die Bundesregierung. Ausnahme: Friseure. Damit müssen Nagelstudios in Berlin nach kurzer Öffnung wieder schließen.

Gastronomie: Restaurants, Bars und Kneipen bleiben geschlossen, Take-Away und Auslieferung von Speisen und Getränken ist weiterhin erlaubt.

Sport: Fit halten darf man sich weiter nur alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts – außer man ist jünger als 14 Jahre: Für Kinder ist Sport in Gruppen weiter erlaubt.


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