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Neue Regelungen

Neue Corona-Verordnung: Sportanlagen bald offen, Maskenpflicht für BVG, Clubs und Theater noch lange dicht

Weiterhin gelten deutschlandweit entschiedene Einschränkungen für alle Bürger*innen. Weiter können die Länder aber selbst entscheiden, wie sie Vorgaben umsetzen. Am Dienstag stellte der Senat vor, wie es in Berlin weitergeht. Wichtigste Entscheidung sicher: Im öffentlichen Nahverkehr gilt ab 27. April eine Maskenpflicht. Aber auch: Zoo und Tierpark dürfen wieder öffnen.

Corona-Verordnung: Die Maskenpflicht für die BVG ist beschlossene Sache, wird bald umgesetzt. Foto: Imago/Friedrichs

Erste Geschäfte dürfen öffnen, der Kulturbetrieb jedoch ist hart getroffen: Keine Clubs und Großveranstaltungen bis Ende Juli respektive Oktober, auch Bars und Theater bleiben vorerst dicht. Die genannten Daten sind dabei nicht verbindlich – es kann gut auch noch länger dauern, bis wir wieder in die Oper oder ins Berghain gehen können. Auch die Großveranstaltung Berlin-Marathon ist abgesagt.

Update der Corona-Verordnung: Das müssen Bürger jetzt wissen

  • Die Berliner*innen sind laut Senat weiter angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  • Weiterhin gilt dies nicht für Ehe- oder Lebenspartner*innen oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für diejenigen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
  • Neu ist: Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Man plane, die Menschen, die sich keinen Schutz besorgen können, mit Masken kostenlos auszustatten. Wie das gehen soll, klärt sich noch. Wer sich Masken kaufen will, findet in Berlin inzwischen sogar Designerangebote.

Änderungen für Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

  • Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen sind möglich, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind – auch hier besteht theoretisch Auslegungsraum, praktisch wird es sich um Anlässe von besonderer familiärer Bedeutung handeln. Erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen Geburtstage oder ähnliches gehören vorerst nicht dazu.
  • Demonstrationen sind sehr eingeschränkt möglich: Für ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Gottesdienste werden eingeschränkt möglich sein. Der Senat schreibt: Ab dem 4. Mai 2020 sind ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel sowie kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln gewährleistet sind.

Clubs, Events und Kulturbetrieb: Noch Geduld

  • Clubs, Theater, Opern und Kulturstätten können bis 31.7 noch nicht öffnen. Zumindest nach derzeitigem Stand
  • Großveranstaltungen mit mehr als 5000 Teilnehmern sind wohl bis zum 24. Oktober kein Thema mehr. Das trifft auch den Berlin Marathon (27. September), ebenso das Lollapalooza Anfang September.
  • Großveranstaltungen bis 1000 Personen sind, das war bereits seit vergangener Woche bekannt, sind bis Ende August vom Tisch.

Museen und Bibliotheken bekommen Lockerungen

  • Museen, Gedenkstätten und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft können ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln für den Leihbetrieb geöffnet werden.

Einzelhandel: Viele Vorgaben, Vorsicht ist wichtig

  • Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes dürfen eine Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern nicht für den Publikumsverkehr öffnen.
  • Ausgenommen vom Verbot sind weiterhin der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Kfz-Handel, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.
  • Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.
  • Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Bisher teilweise öffnen durften bereits einige Center, in denen es Supermärkte, Drogerien und andere Geschäfte gab. Als Richtwert für die Personen, die künftig maximal erlaubt sind, gilt die zulässige Personenzahl für alle dort befindlichen Verkaufsflächen zusammen.
  • Dazu muss der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten müssen entfernt oder gesperrt werden.

Badeanstalten bleiben dicht, Fitnessstudios auch – Lockerungen für Sportanstalten

  • Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. bleibt untersagt.
  • Erlaubt ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zum ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig.
  • Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.

Zoo, Tierpark und Botanischer Garten unter Auflagen zu öffnen

  • Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 geöffnet werden.

Frisörsalons bald offen

Schulen und Hochschulen müssen sich mit Umständen arrangieren

  • Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres dazu legt die zuständige Senatsverwaltung fest. Festlegungen zur abgestuften Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie zur Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden, werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung getroffen. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind weiter untersagt.
  • Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln durchgeführt werden.
  • Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen vorerst nicht geöffnet werden.
  • Bibliotheken und Archive der Hochschulen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden. Mehr Infos zu Studium und Corona.

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