Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen der Tip Berlin Media Group GmbH
Stand: 15.02.2022
- Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung zum Zwecke der Werbung mit einer oder mehreren Anzeigen eines Werbungtreibenden in einer Druckschrift.
- Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Geschäftsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber befugt, innerhalb der vereinbarten bzw. in Nr. 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht oder wenn der Auftraggeber im Falle von Preiserhöhungen, statt ein ihm vorgehaltenes oder später eingeräumtes Rücktrittsrecht auszuüben, den Vertrag zu den neuen Preisen bis zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Auftragswertes fortsetzt.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut fehlerhaft, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und/oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, den Organen oder Erfüllungsgehilfen des Verlages fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Verzug sind nicht ausgeschlossen, soweit die Unmöglichkeit oder der Verzug von Organen oder Erfüllungsgehilfen des Verlages zu vertreten sind; die Haftung des Verlags ist in diesen Fällen auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf das für die Anzeige zu entrichtende Entgelt beschränkt, soweit eine Haftung nicht aufgrund der Geschäftsbedingungen ausgeschlossen wurde. Beanstandungen können nur innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von mindestens 3 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen oder Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
- Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
- Aus einer Auflagenminderung kann nur dann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden lnsertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte Auflage oder – wenn eine Auflage nicht zugesichert ist – die durchschnittliche verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres um 30 v. H. unterschritten wird. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
- Die Eingänge auf Ziffernanzeigen (Chiffreanzeigen) werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Zeit nicht abgeholt werden, werden vernichtet. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, eine Pflicht dazu besteht jedoch nicht. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutze des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zu Prüfzwecken zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsaufgaben ist der Verlag nicht verpflichtet.
- Die Pflicht der Aufbewahrung von Druckunterlagen endet einen Monat nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
- Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge.
- Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung des Verlages auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, z. B. Streik, Beschlagnahme und dgl., hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 % der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen werden nach dem Tausender-Seitenpreis der in der Preisliste genannten Garantieauflage berechnet.
- Die Übersendung von mehr als zwei Farbvorlagen, die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen und schließen spätere Reklamationen aus. Der Verlag behält sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vor.
- Die Urheberrechte an den vom Verlag gegen Entwurfskostenbeteiligung erstellten Anzeigenentwürfen und Texten, Signets und dergleichen bleiben beim Verlag.
- Mündliche Vereinbarungen, Bedingungen und Fristen müssen schriftlich durch den Verlag bestätigt werden. Dies gilt genauso für die Aufhebung der Schriftformerfordernis.
- Reklamationen beim Mehrfachauftrag müssen bis zum Anzeigenschluss der auf die beanstandete Ausgabe folgenden Ausgabe geltend gemacht werden, bei einer Einzelanzeige innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.
- Anzeigen, die sich in Bild, Schrift oder Aufmachung auf das Verlagsobjekt beziehen, kann der Verlag in der Regel nicht aufnehmen.
- Es obliegt dem Auftraggeber, den Inhalt der in Auftrag gegebenen Anzeige in Hinblick auf seine rechtliche (insbesondere wettbewerbsrechtliche, marken-, presse-, urheberrechtliche) Zulässigkeit zu prüfen. Sofern der Verlag von Dritten wegen Verletzung solcher Vorschriften in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber den Verlag von allen Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und sonstige Ansprüchen im Innenverhältnis frei.
- Zu Beginn einer neuen Geschäftsverbindung behält der Verlag sich vor, Vorauszahlung bis zum Anzeigenschluss zu verlangen.
- Farbausschluss kann nicht zugesagt werden.
- Der Verlag behält sich vor, in Ausnahmefällen Anzeigen mit Gutscheinen auch Rücken an Rücken zu platzieren.
- Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung für Werbeagenturen und Werbungsmittler beträgt 15 % und darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Werbeagenturen und Werbemittler sind verpflichtet, sich mit ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen an die Preisliste des Verlages zu halten. Ein entsprechender Nachweis über die Agenturtätigkeit ist dem Verlag vorzulegen. Die Mittlervergütung wird auch für gewerbliche Partnerservices gewährt.
- Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann der fällige Betrag durch einen Inkassodienst eingezogen werden. Ab Zahlungsverzug gehen Mahnschreiben und lnkassokosten zulasten des Auftraggebers.
- Bei Zahlungsverzug ist der Verlag berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
- Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.
- Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
- Für Fließsatzanzeigen werden keine Belegausschnitte oder Belegexemplare geliefert.
- Der Auftragnehmer erhält das Recht, alle Anzeigen des Auftraggebers auch in elektronischen Medien zu veröffentlichen.
- Hat der Auftraggeber bereits wegen seiner Anzeige oder ähnlichen Anzeigen eine Abmahnung erhalten bzw. eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, so ist er verpflichtet, den Auftragnehmer darüber zu informieren
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
- Bei Anzeigen, die wir für dubios halten, behalten wir uns Nichtveröffentlichung vor. Ebenfalls behalten wir uns vor, Anzeigen in andere Rubriken zu platzieren. Eine Einordnung in eine bestimmte Abrechnungskategorie (privat / gewerblich / Verein) erfolgt durch uns! Als gewerblich gilt jede Anzeige, mit der haupt- oder nebenberufliche sowie sonstige Einkünfte erzielt werden. Ausnahme: Studenten, Schüler, Arbeitslose, Sozialhilfe-Empfänger bezahlen gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises den Privatpreis, außer bei Reise- und Professionalanzeigen. Anzeigen mit Telefon-Angaben werden von uns ggf. erst nach telefonischer Überprüfung veröffentlicht. Grundlage dieses Auftrags sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen der TIP Berlin Media Group GmbH. Wir veröffentlichen keine Kleinanzeigen mit Adressenangabe. Keine telefonische Anzeigenannahme!